Stintmann GaLaBau
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen von Stintmann Galabau (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Maßgeblich ist die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB.
Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers schriftlich, per E-Mail oder mündlich/telefonisch durch eine entsprechende Bestätigung annimmt, oder wenn der Auftragnehmer mit der Ausführung der Leistung beginnt.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach den vereinbarten Plänen und dem Leistungsverzeichnis. Leistungs- und Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von beiden Parteien ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart wurden.
Witterungsbedingungen, die die Ausführung der Arbeiten unmöglich machen oder die Qualität des Endprodukts gefährden (z. B. starker Frost, langanhaltender Starkregen, extreme Hitze), verlängern die Ausführungsfristen um die Dauer der Behinderung. Das Gleiche gilt bei Verzögerungen durch Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen oder höhere Gewalt.
Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zur Baustelle/zum Grundstück für die Mitarbeiter und Fahrzeuge (ggf. auch schwere Baumaschinen) des Auftragnehmers ungehindert und gefahrlos möglich ist.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten unaufgefordert und präzise über den genauen Verlauf aller unterirdischen Versorgungsleitungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Erdwärme etc.) auf dem Grundstück zu informieren.
Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht nach, haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden an diesen Leitungen, es sei denn, dem Auftragnehmer fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last.
Die Bereitstellung von Wasser und Strom für die Bauausführung erfolgt durch den Auftraggeber auf dessen Kosten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Alle Preise verstehen sich in Euro (€). Aufgrund der Kleinunternehmerregelung wird keine gesetzliche Umsatzsteuer ausgewiesen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Teile der Leistung oder je nach Baufortschritt angemessene Abschlagszahlungen (Anzahlungen) in Rechnung zu stellen (§ 632a BGB).
Rechnungen und Abschlagsrechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Auftraggeber automatisch in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
Bei Werkleistungen (z. B. Neuanlagen, Pflasterungen, Zaunbau) ist der Auftraggeber nach Fertigstellung der Arbeiten zur Abnahme verpflichtet.
Die Abnahme kann auf Verlangen des Auftragnehmers auch für in sich abgeschlossene Teile der Leistung erfolgen.
Die Leistung gilt als abgenommen, wenn:
der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist (in der Regel 12 Werktage) abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist, oder
der Auftraggeber die Leistung (z. B. durch Nutzung des Gartens oder der Terrasse) in Gebrauch nimmt und seitdem 6 Werktage vergangen sind.
Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Auftraggeber über.
Für Mängel der Leistung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
Bei der Lieferung von Pflanzen, Rollrasen und Gehölzen übernimmt der Auftragnehmer eine Garantie für das Anwachsen (Anwuchsgarantie) nur dann, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde und dem Auftragnehmer gleichzeitig die Pflege (insbesondere die ausreichende Bewässerung) für die Dauer einer Vegetationsperiode übertragen wurde.
Hat der Auftraggeber die Pflege (Wässern, Düngen, Schädlingsbekämpfung) selbst übernommen oder an Dritte übertragen, entfällt jegliche Gewährleistung für das Eingehen von Pflanzen, es sei denn, der Mangel war nachweislich bereits bei der Lieferung/Pflanzung vorhanden (z. B. kranke Ware).
Biologische Gegebenheiten wie Schädlingsbefall, extreme Witterungseinflüsse (Frostschäden, Trockenheit) oder natürlicher Verschleiß stellen keine Mängel der Leistung des Auftragnehmers dar.
Alle gelieferten Materialien, Pflanzen, Baustoffe und Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag im Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände pfleglich zu behandeln. Pflanzen sind fachgerecht zu versorgen und zu wässern.
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für sonstige Schäden haftet der Auftragnehmer nur, wenn sie auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) haftet der Auftragnehmer auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschiedsstelle teilzunehmen.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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